Mietrecht: Staffelmiete
Gepostet am Jul 21, 2010 | Keine Kommentare
Die Staffelmiete
- Staffelmietverträge sind in jedem Falle in Schriftform zu schließen
- die Erhöhung muss in einem Geldbetrag angegeben werden (keine %-Angaben)
- die Miete muss für mindestens ein Jahr unverändert bleiben
- Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung oder zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sind bei Staffelmietverträgen ausgeschlossen
- wie immer gilt: Regelungen oder Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind unwirksam
Die Staffelmiete ist grundsätzlich geregelt in §557a BGB. Dieser Paragraf erlaubt es weiterhin, das Kündigungsrecht des Mieters für maximal vier Jahre auszuschließen. Die gewünschten Erhöhungen müssen nicht konstant sein, das heißt, Erhöhungen können für verschiedene Zeiträume in unterschiedlicher Höhe verlangt werden.
Staffelmietverträge werden oft bei Wohnraummietverträgen geschlossen, um den Streitereien bei nachträglichen Mieterhöhungen aus dem Weg zu gehen. Aber auch bei Geschäftsraummietverträgen gibt es Staffelmietvereinbarungen.
